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Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den Grundsätzen einer zivilisierten Rechtsordnung gehört, dass dem Willen eines Menschen auch dann bestmöglich entsprochen wird, wenn er selbst nicht (mehr) die Fähigkeit besitzt, seine Einwilligung zu Eingriffen in seine Rechtsgüter zu erteilen. Dahinter steht in erster Linie das Konzept der Privatautonomie als Ausfluss der in Art 2 I GG verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch dann Beachtung finden soll, wenn sie nicht ausgeübt werden kann.
Man denke an die dringend notwendige Operation eines Bewusstlosen am Unfallort, ohne die dieser verstirbt oder bleibende gesundheitliche Schäden erleidet. In Fällen wie diesen liegt regelmäßig keine im Voraus erteilte rechtfertigende (oder tatbestandsausschließende) Einwilligung vor. Nichtsdestotrotz würde in der absoluten Mehrheit der Fälle das Unfallopfer der Behandlung zustimmen, wäre es dazu in der Lage. Dieses Szenario verdeutlicht, dass es einer Regelung zur Erreichung der höchstmöglichen Übereinstimmung des hypothetischen Willens des Nichteinwilligungsfähigen mit Eingriffen in seine Rechtsgüter bedarf. Aus diesem Grund entwickelte die Rechtsprechung das nun gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der mutmaßlichen Einwilligung, erstmals als solches benannt von Mezger.
Danach bleibt straflos, wer unter bestimmten Voraussetzungen in Übereinstimmung mit dem gemutmaßten Willen in ein Rechtsgut des Einwilligungsunfähigen eingreift. Einigkeit herrscht hier insbesondere darüber, dass der im Interesse des Betroffenen Handelnde auch dann straflos bleibt, wenn sich die von ihm korrekt angestellten Überlegungen zum mutmaßlichen Willen und der darauf bauende Rechtsgutseingriff im Nachhinein als nicht deckungsgleich mit dem tatsächlichen Willen des Betroffenen herausstellen. Der mutmaßliche Wille wird immer ex ante festgestellt. Das Verzichten auf eine rechtfertigend wirkende Genehmigung ähnlich § 184 BGB lässt sich damit begründen, dass es unbillig ist, jemandem der zum Wohl des Betroffenen handelt, das Risiko aufzuerlegen, aus einem unvorhersehbaren, in der Person des nicht Ansprechbaren liegenden Grund, strafrechtlich verfolgt zu werden. Gäbe es eine solche Regelung, würden regelmäßig sinnvolle (und erwünschte) Hilfeleistungen unterlassen aus der Sorge, zufällig nicht den Willen des Betroffenen zu treffen.
Man denke an die dringend notwendige Operation eines Bewusstlosen am Unfallort, ohne die dieser verstirbt oder bleibende gesundheitliche Schäden erleidet. In Fällen wie diesen liegt regelmäßig keine im Voraus erteilte rechtfertigende (oder tatbestandsausschließende) Einwilligung vor. Nichtsdestotrotz würde in der absoluten Mehrheit der Fälle das Unfallopfer der Behandlung zustimmen, wäre es dazu in der Lage. Dieses Szenario verdeutlicht, dass es einer Regelung zur Erreichung der höchstmöglichen Übereinstimmung des hypothetischen Willens des Nichteinwilligungsfähigen mit Eingriffen in seine Rechtsgüter bedarf. Aus diesem Grund entwickelte die Rechtsprechung das nun gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der mutmaßlichen Einwilligung, erstmals als solches benannt von Mezger.
Danach bleibt straflos, wer unter bestimmten Voraussetzungen in Übereinstimmung mit dem gemutmaßten Willen in ein Rechtsgut des Einwilligungsunfähigen eingreift. Einigkeit herrscht hier insbesondere darüber, dass der im Interesse des Betroffenen Handelnde auch dann straflos bleibt, wenn sich die von ihm korrekt angestellten Überlegungen zum mutmaßlichen Willen und der darauf bauende Rechtsgutseingriff im Nachhinein als nicht deckungsgleich mit dem tatsächlichen Willen des Betroffenen herausstellen. Der mutmaßliche Wille wird immer ex ante festgestellt. Das Verzichten auf eine rechtfertigend wirkende Genehmigung ähnlich § 184 BGB lässt sich damit begründen, dass es unbillig ist, jemandem der zum Wohl des Betroffenen handelt, das Risiko aufzuerlegen, aus einem unvorhersehbaren, in der Person des nicht Ansprechbaren liegenden Grund, strafrechtlich verfolgt zu werden. Gäbe es eine solche Regelung, würden regelmäßig sinnvolle (und erwünschte) Hilfeleistungen unterlassen aus der Sorge, zufällig nicht den Willen des Betroffenen zu treffen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den Grundsätzen einer zivilisierten Rechtsordnung gehört, dass dem Willen eines Menschen auch dann bestmöglich entsprochen wird, wenn er selbst nicht (mehr) die Fähigkeit besitzt, seine Einwilligung zu Eingriffen in seine Rechtsgüter zu erteilen. Dahinter steht in erster Linie das Konzept der Privatautonomie als Ausfluss der in Art 2 I GG verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch dann Beachtung finden soll, wenn sie nicht ausgeübt werden kann.
Man denke an die dringend notwendige Operation eines Bewusstlosen am Unfallort, ohne die dieser verstirbt oder bleibende gesundheitliche Schäden erleidet. In Fällen wie diesen liegt regelmäßig keine im Voraus erteilte rechtfertigende (oder tatbestandsausschließende) Einwilligung vor. Nichtsdestotrotz würde in der absoluten Mehrheit der Fälle das Unfallopfer der Behandlung zustimmen, wäre es dazu in der Lage. Dieses Szenario verdeutlicht, dass es einer Regelung zur Erreichung der höchstmöglichen Übereinstimmung des hypothetischen Willens des Nichteinwilligungsfähigen mit Eingriffen in seine Rechtsgüter bedarf. Aus diesem Grund entwickelte die Rechtsprechung das nun gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der mutmaßlichen Einwilligung, erstmals als solches benannt von Mezger.
Danach bleibt straflos, wer unter bestimmten Voraussetzungen in Übereinstimmung mit dem gemutmaßten Willen in ein Rechtsgut des Einwilligungsunfähigen eingreift. Einigkeit herrscht hier insbesondere darüber, dass der im Interesse des Betroffenen Handelnde auch dann straflos bleibt, wenn sich die von ihm korrekt angestellten Überlegungen zum mutmaßlichen Willen und der darauf bauende Rechtsgutseingriff im Nachhinein als nicht deckungsgleich mit dem tatsächlichen Willen des Betroffenen herausstellen. Der mutmaßliche Wille wird immer ex ante festgestellt. Das Verzichten auf eine rechtfertigend wirkende Genehmigung ähnlich § 184 BGB lässt sich damit begründen, dass es unbillig ist, jemandem der zum Wohl des Betroffenen handelt, das Risiko aufzuerlegen, aus einem unvorhersehbaren, in der Person des nicht Ansprechbaren liegenden Grund, strafrechtlich verfolgt zu werden. Gäbe es eine solche Regelung, würden regelmäßig sinnvolle (und erwünschte) Hilfeleistungen unterlassen aus der Sorge, zufällig nicht den Willen des Betroffenen zu treffen.
Man denke an die dringend notwendige Operation eines Bewusstlosen am Unfallort, ohne die dieser verstirbt oder bleibende gesundheitliche Schäden erleidet. In Fällen wie diesen liegt regelmäßig keine im Voraus erteilte rechtfertigende (oder tatbestandsausschließende) Einwilligung vor. Nichtsdestotrotz würde in der absoluten Mehrheit der Fälle das Unfallopfer der Behandlung zustimmen, wäre es dazu in der Lage. Dieses Szenario verdeutlicht, dass es einer Regelung zur Erreichung der höchstmöglichen Übereinstimmung des hypothetischen Willens des Nichteinwilligungsfähigen mit Eingriffen in seine Rechtsgüter bedarf. Aus diesem Grund entwickelte die Rechtsprechung das nun gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der mutmaßlichen Einwilligung, erstmals als solches benannt von Mezger.
Danach bleibt straflos, wer unter bestimmten Voraussetzungen in Übereinstimmung mit dem gemutmaßten Willen in ein Rechtsgut des Einwilligungsunfähigen eingreift. Einigkeit herrscht hier insbesondere darüber, dass der im Interesse des Betroffenen Handelnde auch dann straflos bleibt, wenn sich die von ihm korrekt angestellten Überlegungen zum mutmaßlichen Willen und der darauf bauende Rechtsgutseingriff im Nachhinein als nicht deckungsgleich mit dem tatsächlichen Willen des Betroffenen herausstellen. Der mutmaßliche Wille wird immer ex ante festgestellt. Das Verzichten auf eine rechtfertigend wirkende Genehmigung ähnlich § 184 BGB lässt sich damit begründen, dass es unbillig ist, jemandem der zum Wohl des Betroffenen handelt, das Risiko aufzuerlegen, aus einem unvorhersehbaren, in der Person des nicht Ansprechbaren liegenden Grund, strafrechtlich verfolgt zu werden. Gäbe es eine solche Regelung, würden regelmäßig sinnvolle (und erwünschte) Hilfeleistungen unterlassen aus der Sorge, zufällig nicht den Willen des Betroffenen zu treffen.
Details
Erscheinungsjahr: | 2018 |
---|---|
Fachbereich: | Allgemeines |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 32 S. |
ISBN-13: | 9783668736757 |
ISBN-10: | 3668736758 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Tiedge, Constantin |
Auflage: | 1. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Maße: | 210 x 148 x 3 mm |
Von/Mit: | Constantin Tiedge |
Erscheinungsdatum: | 05.07.2018 |
Gewicht: | 0,062 kg |
Details
Erscheinungsjahr: | 2018 |
---|---|
Fachbereich: | Allgemeines |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 32 S. |
ISBN-13: | 9783668736757 |
ISBN-10: | 3668736758 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Tiedge, Constantin |
Auflage: | 1. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Maße: | 210 x 148 x 3 mm |
Von/Mit: | Constantin Tiedge |
Erscheinungsdatum: | 05.07.2018 |
Gewicht: | 0,062 kg |
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