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Beschreibung
Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und ¿wusch¿ hierdurch seine Gewinne.
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die ¿gewaschen¿ werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I StGB genannten Vortaten ¿herrühren¿. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des ¿Herrührens¿ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine ¿Kette von Verwertungshandlungen¿ nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld ¿infiziert¿ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des ¿Herrührens¿ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten ¿Infizierungstheorie¿.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des § 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die ¿gewaschen¿ werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I StGB genannten Vortaten ¿herrühren¿. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des ¿Herrührens¿ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine ¿Kette von Verwertungshandlungen¿ nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld ¿infiziert¿ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des ¿Herrührens¿ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten ¿Infizierungstheorie¿.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des § 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.
Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und ¿wusch¿ hierdurch seine Gewinne.
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die ¿gewaschen¿ werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I StGB genannten Vortaten ¿herrühren¿. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des ¿Herrührens¿ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine ¿Kette von Verwertungshandlungen¿ nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld ¿infiziert¿ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des ¿Herrührens¿ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten ¿Infizierungstheorie¿.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des § 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die ¿gewaschen¿ werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I StGB genannten Vortaten ¿herrühren¿. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des ¿Herrührens¿ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine ¿Kette von Verwertungshandlungen¿ nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld ¿infiziert¿ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des ¿Herrührens¿ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten ¿Infizierungstheorie¿.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des § 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.
Über den Autor
Joachim Monßen wurde 1982 in Schorndorf geboren. Sein Studium des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule Trier schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Dipl. Wirtschaftsjuristen erfolgreich ab. Während und nach dem Studium war Joachim Monßen 5 Jahre als Lead Buyer im Einkauf eines großen deutschen Industriegase-Konzerns beschäftigt. Anfang 2012 übernahm er eine Aufgabe als Strategischer Einkäufer beim Finanzdienstleiter W&W.
Neben seiner Tätigkeit absolvierter der Autor von 2010-2012 den Studiengang ¿Mergers & Acquisitions¿ an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster, den er mit dem Grad des Master of Law (LLM) abschließen wird. Diese Arbeit entstand als Abschlussarbeit im Rahmen des berufsbegleitenden Studiums.
Neben seiner Tätigkeit absolvierter der Autor von 2010-2012 den Studiengang ¿Mergers & Acquisitions¿ an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster, den er mit dem Grad des Master of Law (LLM) abschließen wird. Diese Arbeit entstand als Abschlussarbeit im Rahmen des berufsbegleitenden Studiums.
Details
Erscheinungsjahr: | 2012 |
---|---|
Fachbereich: | Strafrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 48 S. |
ISBN-13: | 9783863412760 |
ISBN-10: | 3863412761 |
Sprache: | Deutsch |
Herstellernummer: | 18352 |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Monßen, Joachim |
Hersteller: | Bachelor + Master Publishing |
Maße: | 220 x 155 x 4 mm |
Von/Mit: | Joachim Monßen |
Erscheinungsdatum: | 25.07.2012 |
Gewicht: | 0,093 kg |
Über den Autor
Joachim Monßen wurde 1982 in Schorndorf geboren. Sein Studium des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule Trier schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Dipl. Wirtschaftsjuristen erfolgreich ab. Während und nach dem Studium war Joachim Monßen 5 Jahre als Lead Buyer im Einkauf eines großen deutschen Industriegase-Konzerns beschäftigt. Anfang 2012 übernahm er eine Aufgabe als Strategischer Einkäufer beim Finanzdienstleiter W&W.
Neben seiner Tätigkeit absolvierter der Autor von 2010-2012 den Studiengang ¿Mergers & Acquisitions¿ an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster, den er mit dem Grad des Master of Law (LLM) abschließen wird. Diese Arbeit entstand als Abschlussarbeit im Rahmen des berufsbegleitenden Studiums.
Neben seiner Tätigkeit absolvierter der Autor von 2010-2012 den Studiengang ¿Mergers & Acquisitions¿ an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster, den er mit dem Grad des Master of Law (LLM) abschließen wird. Diese Arbeit entstand als Abschlussarbeit im Rahmen des berufsbegleitenden Studiums.
Details
Erscheinungsjahr: | 2012 |
---|---|
Fachbereich: | Strafrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 48 S. |
ISBN-13: | 9783863412760 |
ISBN-10: | 3863412761 |
Sprache: | Deutsch |
Herstellernummer: | 18352 |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Monßen, Joachim |
Hersteller: | Bachelor + Master Publishing |
Maße: | 220 x 155 x 4 mm |
Von/Mit: | Joachim Monßen |
Erscheinungsdatum: | 25.07.2012 |
Gewicht: | 0,093 kg |
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